Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: März 2026
 

1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss

1.1 Anwendungsbereich:
Diese AGB gelten für alle Angebote, Aufträge und Dienstleistungen von Tim Sickinger / Sick Productions (nachfolgend „UNTERNEHMEN“) im Bereich der Foto-, Video- und Drohnenproduktion. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit demselben KUNDEN, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Begriffsdefinition:

  • Werke im Sinne dieser AGB sind sämtliche vom UNTERNEHMEN im Rahmen des Auftrags erstellten Foto-, Video- und Drohnenaufnahmen sowie sonstige audiovisuelle Inhalte, unabhängig von Format oder Medium.
  • Kunde im Sinne dieser AGB ist entweder ein Unternehmer im Sinne des §14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen, beruflichen oder öffentlichen Tätigkeit handelt.
 

1.3 Vertragsschluss:
Angebote des UNTERNEHMENS sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die Bestätigung des Kunden in Textform und die anschließende Annahme durch das UNTERNEHMEN oder durch den Beginn der Ausführung der Dienstleistung zustande.

1.4 Abweichende Bedingungen:
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des KUNDEN werden nicht anerkannt, es sei denn, das UNTERNEHMEN stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

1.5 Vollständigkeit & Form:
Diese Vereinbarung enthält das vollständige Verständnis und ersetzt alle vorherigen Absprachen. Änderungen bedürfen der Textform.

2. Leistungen und künstlerische Gestaltungsfreiheit

2.1 Leistungsumfang:
Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Mehrleistungen, die über das ursprüngliche Angebot hinausgehen, werden nach dem jeweils aktuellen Stundensatz des UNTERNEHMENS gesondert berechnet.

2.2 Gestaltungsfreiheit:
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Rein subjektive Geschmacksfragen stellen keinen Mangel dar. Die Abnahme der Leistungen darf nicht aus gestalterischen Gründen verweigert werden.

2.3 Drittleistungen:
Das UNTERNEHMEN ist berechtigt, zur Erfüllung der Pflichten geeignete Subunternehmer oder Dritte einzusetzen.

2.4 Bildauswahl und Umfang der Lieferung:
Die Auswahl der finalen Werke erfolgt ausschließlich durch das UNTERNEHMEN im Rahmen der künstlerischen und technischen Bewertung. Der KUNDE hat keinen Anspruch auf Herausgabe sämtlicher während der Produktion entstandener Aufnahmen oder Rohdaten. Die Anzahl der gelieferten Bilder oder Videosequenzen richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder, sofern dort nicht ausdrücklich definiert, nach dem Ergebnis der Produktion und der fachlichen Auswahl des UNTERNEHMENS. Die finale Länge eines Videos oder die Anzahl der finalen Bilder kann produktionsbedingt geringfügig von der im Angebot genannten Länge oder Anzahl abweichen. Das UNTERNEHMEN ist nicht verpflichtet, sämtliche während der Produktion erfassten Szenen, Motive oder Personen im finalen Werk zu berücksichtigen.

2.5 Technische Spezifikationen:
Die Lieferung erfolgt in branchenüblichen digitalen Formaten und Auflösungen.
Besondere Dateiformate oder technische Spezifikationen sind nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.

3. Mitwirkungspflichten des KUNDEN

3.1 Bereitstellung & Zugang:
Der KUNDE stellt sicher, dass alle für die Produktion notwendigen Orte, Personen und Objekte zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich, aufnahmebereit und vorbereitet sind. Verzögerungen oder Wartezeiten am Set, die der KUNDE zu vertreten hat, werden als Mehraufwand gemäß Punkt 2.1 berechnet. Ein durch mangelnde Vorbereitung oder fehlende Mitwirkung bedingter geringerer Umfang der Produktion oder ein Teilausfall berechtigt den KUNDEN nicht zu einer Reduzierung der vereinbarten Vergütung. Die Kosten sowie das Risiko für den Versand und die Rücksendung von Produkten des KUNDEN trägt der KUNDE.

3.2 Leistungshindernisse:
Kann die Produktion aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des KUNDEN liegen, gar nicht durchgeführt werden, behält das UNTERNEHMEN den vollen Vergütungsanspruch abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen.

3.3 Rechte Dritter:
Der KUNDE trägt die Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen Einwilligungen von am Set beteiligten Personen sowie Genehmigungen für Locations oder urheberrechtlich geschützte Objekte vorliegen. Er stellt das UNTERNEHMEN von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

3.4 Rechtmäßigkeit von Inhalten:
Der KUNDE versichert, dass er an allen dem UNTERNEHMEN übergebenen Vorlagen und Inhalten die erforderlichen Nutzungsrechte besitzt. Das UNTERNEHMEN führt keine rechtliche Prüfung durch. Der KUNDE stellt das UNTERNEHMEN von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung frei, die auf einer Verletzung von Rechten Dritter durch die vom KUNDEN bereitgestellten Inhalte beruhen.

3.5 Umfeld- und Produktionsrisiko:
Der KUNDE trägt das Risiko für alle äußeren Umstände am Einsatzort, die eine Durchführung erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Witterung, Licht, Lärm oder Mängel der bauseitigen Infrastruktur), sofern diese nicht vom UNTERNEHMEN zu vertreten sind. In diesen Fällen bleibt der volle Vergütungsanspruch bestehen.

4. Besonderheiten bei Drohnenproduktionen

4.1 Flugentscheidung & Ausfallgründe:
Die finale Entscheidung über die Durchführung von Drohnenflügen liegt allein im Ermessen des Fernpiloten. Kann ein Flug aufgrund von Faktoren abgesagt werden, die außerhalb des direkten Einflussbereichs des UNTERNEHMENS liegen, stellt dies keinen Mangel dar. Dies umfasst insbesondere:

  • Witterungsbedingungen
  • Sicherheitsbedenken vor Ort.
  • Kurzfristige behördliche Einschränkungen oder Flugverbote.
  • Technische Störungen, sofern diese nicht auf grobe Fahrlässigkeit bei der Wartung zurückzuführen sind.
  • Sonstige unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse (höhere Gewalt), die einen sicheren Flugbetrieb verhindern.
 

4.2 Mischaufträge:
Ist der Drohnenflug Teil einer umfassenderen Produktion, werden die restlichen Leistungen wie geplant erbracht. Kann nur der Drohnenteil aus den in 4.1 genannten Gründen nicht durchgeführt werden, bleibt der volle Vergütungsanspruch für den Gesamteinsatz bestehen. Ein Anspruch auf einen kostenfreien Ersatztermin für den Drohnenteil besteht nicht und liegt im Ermessen des UNTERNEHMENS.

4.3 Reine Drohnenaufträge & Bereitstellungshonorar:
Besteht ein Auftrag ausschließlich aus Drohnenleistungen und ist eine Durchführung am Einsatztag aus den in 4.1 genannten Gründen unmöglich, berechnet das UNTERNEHMEN eine Bereitstellungspauschale in Höhe von 50 % des vereinbarten Honorars zzgl. aller bereits entstandenen Nebenkosten. Dem KUNDEN bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet.

5. Lieferzeit, Abnahme, Revisionen & Archivierung

5.1 Lieferzeiten:
Liefertermine oder Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom UNTERNEHMEN ausdrücklich in Textform bestätigt wurden. Sofern keine verbindliche Lieferfrist vereinbart wurde, erfolgen die Lieferung und Bereitstellung der Werke innerhalb eines branchenüblichen und angemessenen Zeitraums nach Durchführung der Produktion. Verzögerungen, die durch vom KUNDEN zu vertretende Umstände (z. B. verspätete Freigaben, fehlende Mitwirkung oder nachträgliche Änderungswünsche) entstehen, verlängern die Lieferzeit entsprechend.

5.2 Abnahme:
Die Werke gelten als vertragsmäßig abgenommen, wenn der KUNDE nicht innerhalb von 7 Arbeitstagen nach (Teil-)Bereitstellung begründete Mängelrügen in Textform erhebt. Eine Nutzung der Werke durch den KUNDEN gilt als vorbehaltlose Abnahme. Die Nutzung der Werke durch den KUNDEN berechtigt diesen, die Werke zu verwenden, löst jedoch gleichzeitig die Pflicht zur vollständigen Zahlung aus, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

5.3 Korrekturen & Änderungswünsche:
Das UNTERNEHMEN schuldet ein technisch einwandfreies Werk gemäß dem Stand der Technik. Korrekturen von nachweislich technischen Mängeln sind kostenfrei. Geringfügige Farbabweichungen gegenüber der Vorlage oder Darstellung auf verschiedenen Endgeräten des KUNDEN stellen keinen Mangel dar. Das UNTERNEHMEN übernimmt keine Haftung für Qualitätsverluste, die durch die Kompression oder technische Verarbeitung durch Social-Media-Plattformen entstehen. Subjektive Änderungswünsche oder nachträgliche gestalterische Anpassungen, die nicht auf einem technischen Mangel beruhen, sind nicht im Honorar enthalten und werden als Mehraufwand gemäß Punkt 2.1 berechnet.

5.4 Ende der Aufbewahrungspflicht & Rohdaten:
Mit der erfolgreichen Bereitstellung der finalen (bearbeiteten) Daten hat das UNTERNEHMEN seine Vertragspflicht erfüllt. Es besteht keine Verpflichtung seitens des UNTERNEHMENS, die Daten nach erfolgter Bereitstellung zu archivieren. Der KUNDE ist verpflichtet, die bereitgestellten Daten unverzüglich herunterzuladen und eigenständig zu sichern. Der KUNDE ist für die dauerhafte Sicherung der Daten ab dem Zeitpunkt des Erhalts selbst verantwortlich. Die Herausgabe von Rohdaten ist grundsätzlich nicht geschuldet. Eine Bereitstellung solcher Daten bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und einer zusätzlichen Vergütung.

6. Vergütung, Fremdkosten & Stornierung

6.1 Zahlungsziel:
Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Die Verpflichtung zur Zahlung ist unabhängig von der Abnahme des Werkes, sofern die vereinbarte Leistung erbracht wurde und keine erheblichen (technischen) Mängel vorliegen. Ergänzend gilt Punkt 2.2. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, als Netto-Beträge zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Der KUNDE gerät spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet.

6.2 Nebenkosten:
Fremdkosten sind nicht im Honorar enthalten und werden gesondert berechnet, sofern das Angebot nichts anderes ausweist. Reisekosten werden mit 0,50 € pro Kilometer ab dem Standort des UNTERNEHMENS berechnet, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Zusätzliche Reisebegleitkosten wie Parkgebühren, Maut, Übernachtungskosten sowie Verpflegungspauschalen werden nach Beleg oder gesetzlichen Sätzen gesondert berechnet.

6.3 Vorauszahlung & Teilleistungen:
Das UNTERNEHMEN ist berechtigt, bei Auftragserteilung oder vor Produktionsbeginn eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50 % des voraussichtlichen Gesamthonorars zu verlangen. Das UNTERNEHMEN ist berechtigt, Teilleistungen separat abzurechnen. Die Fälligkeit richtet sich nach dem Leistungsumfang der jeweils abgerechneten Teilleistung. Eine bereits geleistete Vorauszahlung wird auf die Gesamtrechnung angerechnet.

6.4 Stornobedingungen:
Bei einer Stornierung durch den KUNDEN werden folgende Honorare fällig:

  • Ab Auftragserteilung bis 15 Tage vor Termin: 25 % des vereinbarten Honorars.
  • Zwischen 14 und 48 Stunden vor Termin: 50 % des vereinbarten Honorars.
  • Ab 48 Stunden vor Termin: 100 % des vereinbarten Honorars.
 

Eine Terminverschiebung durch den KUNDEN wird einer Stornierung gleichgestellt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bereits entstandene Nebenkosten sind stets zu 100 % zu erstatten. Dem KUNDEN bleibt der Nachweis gestattet, dass dem UNTERNEHMEN kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6.5 Verzugsschaden:
Bei Zahlungsverzug ist das UNTERNEHMEN berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie eine Mahnkostenpauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen.

7. Ausfall des UNTERNEHMENS

7.1 Rücktritt bei wichtigem Grund:
Kann das UNTERNEHMEN die vereinbarte Leistung aufgrund von Krankheit, Unfall, unvorhersehbarem technischem Defekt des Equipments oder sonstiger schwerwiegender, unverschuldeter Gründe nicht erbringen, wird der KUNDE unverzüglich informiert. Das UNTERNEHMEN ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7.2 Haftungsausschluss bei Ausfall:
Im Falle eines Rücktritts gemäß 7.1 entfällt der Honoraranspruch des UNTERNEHMENS. Bereits geleistete Anzahlungen werden dem KUNDEN zurückerstattet. Weitergehende Schadenersatzansprüche des KUNDEN sind ausgeschlossen.

7.3 Ersatzgestellung:
Das UNTERNEHMEN wird sich nach Möglichkeit bemühen, bei Bedarf einen qualifizierten Ersatzdienstleister zu vermitteln. Ein Rechtsanspruch des KUNDEN auf Stellung eines Ersatzes besteht jedoch nicht. Eventuelle Mehrkosten des Ersatzdienstleisters trägt der KUNDE.

8. Urheber- und Nutzungsrechte

8.1 Rechtsübergang:
Das Urheberrecht bleibt gemäß Gesetz beim UNTERNEHMEN. Die Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung.

8.2 Nutzungsumfang:
Der KUNDE erhält mit vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den finalen Werken für die im jeweiligen Angebot definierten eigenen betrieblichen Zwecke. Die Einräumung von Unterlizenzen, Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte oder der Weiterverkauf der Werke bedarf der schriftlichen Zustimmung des UNTERNEHMENS. Die eingeräumten Rechte beziehen sich ausschließlich auf die im Angebot genannte Nutzungsart; eventuell anfallende Gebühren für Verwertungsgesellschaften oder zusätzliche Lizenzkosten für Sendeformate außerhalb der Vereinbarung sind vom KUNDEN zu tragen. Im Falle einer unberechtigten Nutzung ist das UNTERNEHMEN berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe zu verlangen. Diese orientiert sich an der üblichen Lizenzvergütung für die betreffende Nutzungsart und kann bis zum Zweifachen der ursprünglich vereinbarten Vergütung für das betroffene Werk betragen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

8.3 Bearbeitungsverbot & unfertige Werke:
Eine Bearbeitung oder Umgestaltung der Werke, die über technisch erforderliche Anpassungen hinausgeht, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des UNTERNEHMENS. Eine Veröffentlichung von unfertigen, nicht freigegebenen Versionen der Werke durch den KUNDEN ist nicht gestattet.

8.4 KI-Klausel:
Die Nutzung der gelieferten Daten zum Training von KI-Systemen oder zur generativen Veränderung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des UNTERNEHMENS.

8.5 Eigenwerbung & Urheberbenennung:
Das UNTERNEHMEN darf die Ergebnisse für eigene Marketingzwecke zeitlich und räumlich uneingeschränkt nutzen. Eine Sperrfrist bis zur Erstveröffentlichung durch den KUNDEN gilt nur, sofern diese ausdrücklich vereinbart wurde. Liegt keine solche Vereinbarung vor oder ist eine Erstveröffentlichung durch den KUNDEN erfolgt, entscheidet das UNTERNEHMEN allein über den Umfang, die Auswahl und den Zeitpunkt der Eigenwerbung, sofern keine zwingenden berechtigten Interessen des KUNDEN entgegenstehen. Bei Veröffentlichung durch den KUNDEN ist das UNTERNEHMEN in branchenüblicher Weise als Urheber zu nennen, sofern technisch und branchenüblich möglich. Das UNTERNEHMEN ist berechtigt, den KUNDEN als Referenz zu nennen und dessen Logo zu diesem Zweck auf eigenen Werbeträgern zu verwenden.

9. Haftung und Gefahrenübergang

9.1 Allgemeine Haftungsbeschränkung:
Das UNTERNEHMEN haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet das UNTERNEHMEN nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Diese Einschränkungen gelten nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.

9.2 Haftung für Equipment vor Ort:
Der KUNDE trägt die Verantwortung dafür, dass am Einsatzort keine Gefährdung des vom UNTERNEHMEN eingesetzten Equipments durch unsachgemäße Handlungen, mangelhafte Sicherung der Location oder fahrlässiges Verhalten des KUNDEN oder Dritter erfolgt. Für Schäden am Equipment, die durch solche Umstände entstehen, haftet der KUNDE in vollem Umfang. Dies gilt insbesondere bei Dreharbeiten auf Baustellen, bei Veranstaltungen oder in öffentlich zugänglichen Bereichen. Vom KUNDEN zur Verfügung gestellte Gegenstände müssen vom KUNDEN gegen Beschädigung, Verlust oder Diebstahl versichert sein. Das UNTERNEHMEN haftet hierfür nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

9.3 Haftung für Datenverlust:
Für den Verlust von Daten haftet das UNTERNEHMEN nur, wenn der KUNDE eine ordnungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende eigene Datensicherung nachweisen kann. Die Haftung ist zudem auf den Aufwand begrenzt, der zur Wiederherstellung der Daten bei Vorhandensein einer Sicherungskopie erforderlich gewesen wäre.

9.4 Ausschluss indirekter Schäden:
Die Haftung für entgangene Gewinne, Produktionsausfälle oder sonstige indirekte Folgeschäden des KUNDEN ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

9.5 Höhere Gewalt und technische Störungen:
Das UNTERNEHMEN übernimmt keine Haftung für Verzögerungen oder Ausfälle, die durch höhere Gewalt, unvorhersehbare technische Störungen (sofern nicht grob fahrlässig verschuldet) oder durch vom KUNDEN zu vertretende Umstände verursacht werden.

9.6 Haftung für Termine:
Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und in Textform als solche bestätigt wurden. Das UNTERNEHMEN haftet für Verzögerungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10. Vertraulichkeit und Datenschutz

10.1 Verschwiegenheit:
Beide Parteien behandeln Geschäftsgeheimnisse und im Rahmen des Auftrags bekannt gewordene vertrauliche Informationen streng vertraulich.

10.2 DSGVO Konformität:
Personenbezogene Daten werden ausschließlich gemäß DSGVO verarbeitet. Sofern für die Erbringung der Dienstleistung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) erforderlich ist, ist diese vom KUNDEN bereitzustellen und dem UNTERNEHMEN zur Prüfung und Unterzeichnung vorzulegen.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Rechtswahl & Gerichtsstand:
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des UNTERNEHMENS, sofern der KUNDE Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

11.2 Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

11.3 Außerordentliche Kündigung:
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

11.4 Verzichtsausschluss:
Das Unterlassen der Durchsetzung einer Bestimmung dieser AGB stellt keinen Verzicht auf dieses Recht dar.