Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Medienproduktionen, Social-Media-Management und Performance Marketing

Stand: Juni 2026
 

1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss

1.1 Anwendungsbereich:
Diese AGB gelten für alle Angebote, Aufträge und Dienstleistungen von Tim Sickinger / Sick Productions (nachfolgend „UNTERNEHMEN“) im Bereich der Foto-, Video- und Drohnenproduktion sowie des Social-Media-Managements, der Content-Betreuung und des Performance Marketings. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit demselben KUNDEN, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Begriffsdefinition:

  • Werke im Sinne dieser AGB sind sämtliche vom UNTERNEHMEN im Rahmen des Auftrags erstellten Foto-, Video- und Drohnenaufnahmen sowie sonstige audiovisuelle Inhalte, unabhängig von Format oder Medium.
  • Kunde im Sinne dieser AGB ist entweder ein Unternehmer im Sinne des §14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen, beruflichen oder öffentlichen Tätigkeit handelt.
  • Arbeitsdokumente im Sinne dieser AGB sind alle vom UNTERNEHMEN im Rahmen des Auftrags erstellten konzeptionellen und strategischen Unterlagen wie Strategiepapiere, Redaktionspläne, Kampagnenkonzepte und Reports, soweit diese nicht als finale Werke im obigen Sinne veröffentlicht wurden.
 

1.3 Vertragsschluss:
Angebote des UNTERNEHMENS sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die Bestätigung des Kunden in Textform und die anschließende Annahme durch das UNTERNEHMEN oder durch den Beginn der Ausführung der Dienstleistung zustande. Als Beginn der Ausführung gilt jede konkrete, auf den Auftrag bezogene Tätigkeit des UNTERNEHMENS, einschließlich vorbereitender Maßnahmen wie Strategieentwicklung, Konzeptarbeit, Produktionsplanung oder der Beauftragung von Drittleistern.

1.4 Abweichende Bedingungen:
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des KUNDEN werden nicht anerkannt, es sei denn, das UNTERNEHMEN stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

1.5 Vollständigkeit & Form:
Diese Vereinbarung enthält das vollständige Verständnis und ersetzt alle vorherigen Absprachen. Änderungen bedürfen der Textform.

2. Leistungen und künstlerische Gestaltungsfreiheit

2.1 Leistungsumfang:
Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Mehrleistungen, die über das ursprüngliche Angebot hinausgehen, werden nach dem jeweils aktuellen Stundensatz des UNTERNEHMENS gesondert berechnet. Der jeweils gültige Stundensatz wird dem KUNDEN auf Anfrage mitgeteilt und bedarf der schriftlichen Vereinbarung vor Beginn der Mehrleistung.

2.2 Gestaltungsfreiheit:
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Rein subjektive Geschmacksfragen stellen keinen Mangel dar. Die Abnahme der Leistungen darf nicht aus gestalterischen Gründen verweigert werden.

2.3 Drittleistungen:
Das UNTERNEHMEN ist berechtigt, zur Erfüllung der Pflichten geeignete Subunternehmer oder Dritte einzusetzen.

2.4 Bildauswahl und Umfang der Lieferung:
Die Auswahl der finalen Werke erfolgt ausschließlich durch das UNTERNEHMEN im Rahmen der künstlerischen und technischen Bewertung. Der KUNDE hat keinen Anspruch auf Herausgabe sämtlicher während der Produktion entstandener Aufnahmen oder Rohdaten. Die Anzahl der gelieferten Bilder oder Videosequenzen richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder, sofern dort nicht ausdrücklich definiert, nach dem Ergebnis der Produktion und der fachlichen Auswahl des UNTERNEHMENS. Die finale Länge eines Videos oder die Anzahl der finalen Bilder kann produktionsbedingt geringfügig von der im Angebot genannten Länge oder Anzahl abweichen. Das UNTERNEHMEN ist nicht verpflichtet, sämtliche während der Produktion erfassten Szenen, Motive oder Personen im finalen Werk zu berücksichtigen.

2.5 Technische Spezifikationen:
Die Lieferung erfolgt in branchenüblichen digitalen Formaten und Auflösungen.
Besondere Dateiformate oder technische Spezifikationen sind nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.

2.6 Abwerbeverbot:
Der KUNDE verpflichtet sich, Subunternehmer oder Dritte, die das UNTERNEHMEN zur Vertragserfüllung eingesetzt hat und die dem KUNDEN im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt geworden sind, weder während der Vertragslaufzeit noch innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsende direkt oder indirekt zu beauftragen, zu beschäftigen oder abzuwerben, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des UNTERNEHMENS. Im Falle eines Verstoßes ist das UNTERNEHMEN berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des dem KUNDEN für den betreffenden Auftrag vereinbarten Gesamthonorars zu verlangen, mindestens jedoch 3.000 €. Bei laufenden Betreuungsverträgen beträgt die Vertragsstrafe abweichend das Dreifache der vereinbarten monatlichen Nettovergütung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

3. Mitwirkungspflichten des KUNDEN

3.1 Bereitstellung & Zugang:
Der KUNDE stellt sicher, dass alle für die Produktion notwendigen Orte, Personen und Objekte zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich, aufnahmebereit und vorbereitet sind. Verzögerungen oder Wartezeiten am Set, die der KUNDE zu vertreten hat, werden als Mehraufwand gemäß Punkt 2.1 berechnet. Ein durch mangelnde Vorbereitung oder fehlende Mitwirkung bedingter geringerer Umfang der Produktion oder ein Teilausfall berechtigt den KUNDEN nicht zu einer Reduzierung der vereinbarten Vergütung. Die Kosten sowie das Risiko für den Versand und die Rücksendung von Produkten des KUNDEN trägt der KUNDE.

3.2 Leistungshindernisse:
Kann die Produktion aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des KUNDEN liegen, gar nicht durchgeführt werden, behält das UNTERNEHMEN den vollen Vergütungsanspruch abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen.

3.3 Rechte Dritter:
Der KUNDE trägt die Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen Einwilligungen von Personen vorliegen, die im Rahmen des Auftrags erkennbar abgebildet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Personen am Set anwesend waren oder auf vom KUNDEN bereitgestellten Materialien abgebildet sind. Dasselbe gilt für Genehmigungen für Locations oder urheberrechtlich geschützte Objekte. Er stellt das UNTERNEHMEN von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

3.4 Rechtmäßigkeit von Inhalten:
Der KUNDE versichert, dass er an allen dem UNTERNEHMEN übergebenen Vorlagen und Inhalten die erforderlichen Nutzungsrechte besitzt. Das UNTERNEHMEN führt keine rechtliche Prüfung durch. Der KUNDE stellt das UNTERNEHMEN von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung frei, die auf einer Verletzung von Rechten Dritter durch die vom KUNDEN bereitgestellten Inhalte beruhen.

3.5 Umfeld- und Produktionsrisiko:
Der KUNDE trägt das Risiko für alle äußeren Umstände am Einsatzort, die eine Durchführung erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Witterung, Licht, Lärm oder Mängel der bauseitigen Infrastruktur), sofern diese nicht vom UNTERNEHMEN zu vertreten sind. In diesen Fällen bleibt der volle Vergütungsanspruch bestehen.

4. Besonderheiten bei Drohnenproduktionen

4.1 Flugentscheidung & Ausfallgründe:
Die finale Entscheidung über die Durchführung von Drohnenflügen liegt allein im Ermessen des Fernpiloten. Muss ein Flug aufgrund von Faktoren abgebrochen oder abgesagt werden, die außerhalb des direkten Einflussbereichs des UNTERNEHMENS liegen, stellt dies keinen Mangel dar. Dies umfasst insbesondere:

  • Witterungsbedingungen
  • Sicherheitsbedenken vor Ort.
  • Kurzfristige behördliche Einschränkungen oder Flugverbote.
  • Technische Störungen, sofern diese nicht vom UNTERNEHMEN zu vertreten sind.
  • Sonstige unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse (höhere Gewalt), die einen sicheren Flugbetrieb verhindern.
 

4.2 Mischaufträge:
Ist der Drohnenflug Teil einer umfassenderen Produktion, werden die restlichen Leistungen wie geplant erbracht. Kann nur der Drohnenteil aus den in 4.1 genannten Gründen nicht durchgeführt werden, bleibt der volle Vergütungsanspruch für den Gesamteinsatz bestehen. Ein Anspruch auf einen kostenfreien Ersatztermin für den Drohnenteil besteht nicht und liegt im Ermessen des UNTERNEHMENS.

4.3 Reine Drohnenaufträge & Bereitstellungshonorar:
Besteht ein Auftrag ausschließlich aus Drohnenleistungen und ist eine Durchführung am Einsatztag aus den in 4.1 genannten Gründen unmöglich, berechnet das UNTERNEHMEN eine Bereitstellungspauschale in Höhe von 50 % des vereinbarten Honorars zzgl. aller bereits entstandenen Nebenkosten. Dem KUNDEN bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet.

5. Lieferzeit, Abnahme, Revisionen & Archivierung

5.1 Lieferzeiten:
Liefertermine oder Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom UNTERNEHMEN ausdrücklich in Textform bestätigt wurden. Sofern keine verbindliche Lieferfrist vereinbart wurde, erfolgen die Lieferung und Bereitstellung der Werke innerhalb eines branchenüblichen und angemessenen Zeitraums nach Durchführung der Produktion. Verzögerungen, die durch vom KUNDEN zu vertretende Umstände (z. B. verspätete Freigaben, fehlende Mitwirkung oder nachträgliche Änderungswünsche) entstehen, verlängern die Lieferzeit entsprechend.

5.2 Abnahme:
Die Werke gelten als vertragsmäßig abgenommen, wenn der KUNDE nicht innerhalb von 7 Arbeitstagen nach (Teil-)Bereitstellung begründete Mängelrügen in Textform erhebt. Eine Nutzung der Werke durch den KUNDEN gilt als vorbehaltlose Abnahme. Die Nutzung der Werke durch den KUNDEN berechtigt diesen, die Werke zu verwenden, löst jedoch gleichzeitig die Pflicht zur vollständigen Zahlung aus, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

5.3 Korrekturen & Änderungswünsche:
Das UNTERNEHMEN schuldet ein technisch einwandfreies Werk gemäß dem Stand der Technik. Korrekturen von nachweislich technischen Mängeln sind kostenfrei. Geringfügige Farbabweichungen gegenüber der Vorlage oder Darstellung auf verschiedenen Endgeräten des KUNDEN stellen keinen Mangel dar. Das UNTERNEHMEN übernimmt keine Haftung für Qualitätsverluste, die durch die Kompression oder technische Verarbeitung durch Social-Media-Plattformen entstehen. Subjektive Änderungswünsche oder nachträgliche gestalterische Anpassungen, die nicht auf einem technischen Mangel beruhen, sind nicht im Honorar enthalten und werden als Mehraufwand gemäß Punkt 2.1 berechnet.

5.4 Ende der Aufbewahrungspflicht & Rohdaten:
Mit der erfolgreichen Bereitstellung der finalen (bearbeiteten) Daten hat das UNTERNEHMEN seine Vertragspflicht erfüllt. Es besteht keine Verpflichtung seitens des UNTERNEHMENS, die Daten nach erfolgter Bereitstellung zu archivieren. Der KUNDE ist verpflichtet, die bereitgestellten Daten unverzüglich herunterzuladen und eigenständig zu sichern. Der KUNDE ist für die dauerhafte Sicherung der Daten ab dem Zeitpunkt des Erhalts selbst verantwortlich. Die Herausgabe von Rohdaten ist grundsätzlich nicht geschuldet. Eine Bereitstellung solcher Daten bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und einer zusätzlichen Vergütung.

6. Vergütung, Fremdkosten & Stornierung

6.1 Zahlungsziel:
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Die Verpflichtung zur Zahlung ist unabhängig von der Abnahme des Werkes, sofern die vereinbarte Leistung erbracht wurde und keine erheblichen (technischen) Mängel vorliegen. Ergänzend gilt Punkt 2.2. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, als Netto-Beträge. Eine Umsatzsteuer wird nur dann zusätzlich ausgewiesen und berechnet, wenn das UNTERNEHMEN zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung der gesetzlichen Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Solange das UNTERNEHMEN die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch nimmt, wird auf den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Der KUNDE gerät nach Ablauf der Zahlungsfrist von 14 Tagen automatisch ohne weitere Mahnung in Verzug. Die Zahlung erfolgt ausschließlich per Banküberweisung auf das vom UNTERNEHMEN angegebene Konto.

6.2 Nebenkosten:
Fremdkosten sind nicht im Honorar enthalten und werden gesondert berechnet, sofern das Angebot nichts anderes ausweist. Reisekosten werden mit 0,50 € pro Kilometer ab dem Standort des UNTERNEHMENS berechnet, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Zusätzliche Reisebegleitkosten wie Parkgebühren, Maut, Übernachtungskosten sowie Verpflegungspauschalen werden nach Beleg oder gesetzlichen Sätzen gesondert berechnet.

6.3 Vorauszahlung & Teilleistungen:
Das UNTERNEHMEN ist berechtigt, bei Auftragserteilung oder vor Produktionsbeginn eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50 % des voraussichtlichen Gesamthonorars zu verlangen. Das UNTERNEHMEN ist berechtigt, Teilleistungen separat abzurechnen. Die Fälligkeit richtet sich nach dem Leistungsumfang der jeweils abgerechneten Teilleistung. Eine bereits geleistete Vorauszahlung wird auf die Gesamtrechnung angerechnet.

6.4 Stornobedingungen:
Bei einer Stornierung durch den KUNDEN werden folgende Pauschalen fällig, berechnet auf das vereinbarte Honorar:

  • Mehr als 30 Tage vor Termin: 25 % des vereinbarten Honorars.
  • 15 bis 30 Tage vor Termin: 50 % des vereinbarten Honorars.
  • 3 bis 14 Tage vor Termin: 75 % des vereinbarten Honorars.
  • Weniger als 72 Stunden vor Termin: 100 % des vereinbarten Honorars.
 

Für laufende Betreuungsverträge (Retainer) gilt abweichend Punkt 11.3.
Eine Terminverschiebung durch den KUNDEN wird einer Stornierung gleichgestellt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bereits entstandene Nebenkosten sind stets zu 100 % zu erstatten. Dem KUNDEN bleibt der Nachweis gestattet, dass dem UNTERNEHMEN kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6.5 Verzugsschaden:
Bei Zahlungsverzug ist das UNTERNEHMEN berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie eine Mahnkostenpauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen.

6.6 Fälligkeit bei Retainer-Verträgen:
Bei laufenden Betreuungsverträgen ist die monatliche Vergütung jeweils zum Ersten des laufenden Leistungsmonats im Voraus fällig. Das UNTERNEHMEN ist berechtigt, bei Nichtzahlung innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit die Erbringung weiterer Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen. Eine solche Aussetzung stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar und befreit den KUNDEN nicht von seiner Zahlungspflicht für den betreffenden Monat.

6.7 Vorauszahlung bei Retainer-Start:
Vor Beginn der vereinbarten Mindestlaufzeit ist das UNTERNEHMEN berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe von mindestens einer Monatsvergütung zu verlangen. Die Erbringung von Leistungen beginnt erst nach Eingang dieser Vorauszahlung, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.

7. Ausfall des UNTERNEHMENS

7.1 Rücktritt bei wichtigem Grund:
Kann das UNTERNEHMEN die vereinbarte Leistung aufgrund von Krankheit, Unfall, unvorhersehbarem technischem Defekt des Equipments oder sonstiger schwerwiegender, unverschuldeter Gründe nicht erbringen, wird der KUNDE unverzüglich informiert. Das UNTERNEHMEN ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7.2 Haftungsausschluss bei Ausfall:
Im Falle eines Rücktritts gemäß 7.1 entfällt der Honoraranspruch des UNTERNEHMENS. Bereits geleistete Anzahlungen werden dem KUNDEN zurückerstattet. Weitergehende Schadenersatzansprüche des KUNDEN sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

7.3 Ersatzgestellung:
Das UNTERNEHMEN wird sich nach Möglichkeit bemühen, bei Bedarf einen qualifizierten Ersatzdienstleister zu vermitteln. Ein Rechtsanspruch des KUNDEN auf Stellung eines Ersatzes besteht jedoch nicht. Eventuelle Mehrkosten des Ersatzdienstleisters trägt der KUNDE.

7.4 Leistungsausfall bei laufenden Betreuungsverträgen:
Kann das UNTERNEHMEN bei einem Retainer-Vertrag einzelne Leistungen aufgrund von Krankheit, Unfall oder sonstigen schwerwiegenden, unverschuldeten Gründen vorübergehend nicht erbringen, gilt anstelle des Rücktrittsrechts nach 7.1 folgende Regelung: Das UNTERNEHMEN informiert den KUNDEN unverzüglich in Textform über den Ausfall und dessen voraussichtliche Dauer. Die Leistungserbringung wird für die tatsächliche Ausfallzeit ausgesetzt. Die vereinbarte Mindestlaufzeit verlängert sich um den entsprechenden Zeitraum. Die monatliche Vergütung entfällt anteilig für den nachgewiesenen Ausfallzeitraum. Weitergehende Schadensersatzansprüche des KUNDEN sind ausgeschlossen. Ein vollständiger Rücktritt vom Retainer-Vertrag durch das UNTERNEHMEN ist nur bei einem zusammenhängenden Ausfall von mehr als vier Wochen zulässig; in diesem Fall werden bereits geleistete Vorauszahlungen für den nicht erbrachten Zeitraum anteilig zurückerstattet.

8. Urheber- und Nutzungsrechte

8.1 Rechtsübergang:
Das Urheberrecht bleibt gemäß Gesetz beim UNTERNEHMEN. Die Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Das Vorstehende gilt entsprechend für Arbeitsdokumente im Sinne von Punkt 1.2. Arbeitsdokumente verbleiben als geistiges Eigentum beim UNTERNEHMEN; der KUNDE erhält hieran kein Nutzungsrecht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

8.2 Nutzungsumfang:
Der KUNDE erhält mit vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den finalen Werken für die im jeweiligen Angebot definierten eigenen betrieblichen Zwecke. Das eingeräumte Nutzungsrecht umfasst ausdrücklich das Recht des KUNDEN, die Werke auf den im Angebot genannten Social-Media-Plattformen hochzuladen, dort dauerhaft zu betreiben und zu veröffentlichen, einschließlich der gegenüber dem jeweiligen Plattformbetreiber technisch erforderlichen Unterlizenzen im notwendigen Mindestumfang. Die Nutzung durch Mitarbeiter, beauftragte Marketingdienstleister oder technische Dienstleister des KUNDEN ist zulässig, soweit dies ausschließlich der vertragsgemäßen Nutzung dient. Die Einräumung von Unterlizenzen, Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte oder der Weiterverkauf der Werke bedarf der schriftlichen Zustimmung des UNTERNEHMENS. Die eingeräumten Rechte beziehen sich ausschließlich auf die im Angebot genannte Nutzungsart; eventuell anfallende Gebühren für Verwertungsgesellschaften oder zusätzliche Lizenzkosten für Sendeformate außerhalb der Vereinbarung sind vom KUNDEN zu tragen. Im Falle einer unberechtigten Nutzung ist das UNTERNEHMEN berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe zu verlangen. Diese orientiert sich an der üblichen Lizenzvergütung für die betreffende Nutzungsart und kann bis zum Zweifachen der ursprünglich vereinbarten Vergütung für das betroffene Werk betragen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

8.3 Bearbeitungsverbot & unfertige Werke:
Eine Bearbeitung oder Umgestaltung der Werke, die über technisch erforderliche Anpassungen hinausgeht, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des UNTERNEHMENS. Eine Veröffentlichung von unfertigen, nicht freigegebenen Versionen der Werke durch den KUNDEN ist nicht gestattet.

8.4 KI-Klausel:
Die Nutzung der gelieferten Daten zum Training von KI-Systemen oder zur generativen Veränderung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des UNTERNEHMENS.

8.5 Eigenwerbung & Urheberbenennung:
Das UNTERNEHMEN darf die Ergebnisse für eigene Marketingzwecke zeitlich und räumlich uneingeschränkt nutzen. Eine Sperrfrist bis zur Erstveröffentlichung durch den KUNDEN gilt nur, sofern diese ausdrücklich vereinbart wurde. Liegt keine solche Vereinbarung vor oder ist eine Erstveröffentlichung durch den KUNDEN erfolgt, entscheidet das UNTERNEHMEN allein über den Umfang, die Auswahl und den Zeitpunkt der Eigenwerbung, sofern keine ausdrücklich vereinbarte Vertraulichkeit oder Sperrfrist besteht. Bei Veröffentlichung durch den KUNDEN ist das UNTERNEHMEN in branchenüblicher Weise als Urheber zu nennen, sofern technisch und branchenüblich möglich. Das UNTERNEHMEN ist berechtigt, den KUNDEN als Referenz zu nennen und dessen Logo zu diesem Zweck auf eigenen Werbeträgern zu verwenden.

9. Haftung und Gefahrenübergang

9.1 Allgemeine Haftungsbeschränkung:
Das UNTERNEHMEN haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet das UNTERNEHMEN nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Diese Einschränkungen gelten nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.

9.2 Haftung für Equipment vor Ort:
Der KUNDE trägt die Verantwortung dafür, dass am Einsatzort keine Gefährdung des vom UNTERNEHMEN eingesetzten Equipments durch unsachgemäße Handlungen, mangelhafte Sicherung der Location oder fahrlässiges Verhalten des KUNDEN oder Dritter erfolgt. Für Schäden am Equipment, die durch solche Umstände entstehen, haftet der KUNDE in vollem Umfang. Dies gilt insbesondere bei Dreharbeiten auf Baustellen, bei Veranstaltungen oder in öffentlich zugänglichen Bereichen. Vom KUNDEN zur Verfügung gestellte Gegenstände müssen vom KUNDEN gegen Beschädigung, Verlust oder Diebstahl versichert sein. Das UNTERNEHMEN haftet hierfür nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

9.3 Haftung für Datenverlust:
Mit der vollständigen Bereitstellung der finalen bearbeiteten Daten hat das UNTERNEHMEN seine Leistungspflicht hinsichtlich der Datensicherung und Datenaufbewahrung erfüllt. Der KUNDE ist ab diesem Zeitpunkt allein für die Speicherung, Sicherung und dauerhafte Aufbewahrung der gelieferten Daten verantwortlich. Das UNTERNEHMEN ist nicht verpflichtet, gelieferte Daten, Projektdateien, Rohdaten oder sonstige Produktionsdaten über den Zeitpunkt der Bereitstellung hinaus aufzubewahren oder zu archivieren. Eine erneute Bereitstellung bereits gelieferter Daten kann nur nach gesonderter Vereinbarung und vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Daten erfolgen. Eine Haftung des UNTERNEHMENS für Datenverlust nach erfolgter Bereitstellung der finalen Daten ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

9.4 Ausschluss indirekter Schäden:
Die Haftung für entgangene Gewinne, Produktionsausfälle oder sonstige indirekte Folgeschäden des KUNDEN ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

9.5 Höhere Gewalt und technische Störungen:
Das UNTERNEHMEN übernimmt keine Haftung für Verzögerungen oder Ausfälle, die durch höhere Gewalt, unvorhersehbare technische Störungen (sofern nicht grob fahrlässig verschuldet) oder durch vom KUNDEN zu vertretende Umstände verursacht werden.

9.6 Haftung für Termine:
Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und in Textform als solche bestätigt wurden. Das UNTERNEHMEN haftet für Verzögerungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10. Vertraulichkeit und Datenschutz

10.1 Verschwiegenheit:
Beide Parteien behandeln Geschäftsgeheimnisse und im Rahmen des Auftrags bekannt gewordene vertrauliche Informationen streng vertraulich.

10.2 DSGVO Konformität:
Personenbezogene Daten werden ausschließlich gemäß DSGVO verarbeitet. Sofern für die Erbringung der Dienstleistung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) erforderlich ist, ist diese vom KUNDEN bereitzustellen und dem UNTERNEHMEN zur Prüfung und Unterzeichnung vorzulegen.

11. Laufende Betreuungsleistungen (Retainer)

 

11.1 Anwendungsbereich:

Dieser Abschnitt gilt ergänzend zu den übrigen Bestimmungen dieser AGB für alle Verträge, bei denen das UNTERNEHMEN wiederkehrende Leistungen auf monatlicher oder anderweitig zeitlich wiederkehrender Basis erbringt (nachfolgend „Retainer-Vertrag“). Im Konfliktfall gehen die Regelungen dieses Abschnitts den allgemeinen Bestimmungen vor.

 

11.2 Mindestlaufzeit und Kündigung:

Retainer-Verträge werden für eine im jeweiligen Angebot festgelegte Mindestlaufzeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist frühestens zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit möglich. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils einen weiteren Monat, sofern er nicht mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Textform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

11.3 Vergütung bei vorzeitiger Beendigung:

Kündigt der KUNDE den Retainer-Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, hat der KUNDE den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dieser umfasst insbesondere die vereinbarte monatliche Vergütung bis zum Ende der Mindestlaufzeit, abzüglich ersparter Aufwendungen und unter Berücksichtigung anderweitiger Einnahmen, die sich das UNTERNEHMEN anrechnen lassen muss. Dem KUNDEN bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

11.4 Abnahme bei laufenden Leistungen:

Bei Retainer-Verträgen gilt die monatliche Leistung als abgenommen, sofern der KUNDE nicht innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Ende des jeweiligen Leistungsmonats begründete und nachweisbare Mängelrügen in Textform erhebt. Die Nutzung veröffentlichter Inhalte durch den KUNDEN gilt in jedem Fall als vorbehaltlose Abnahme der betreffenden Leistung.

 

11.5 Mitwirkungspflichten bei laufenden Leistungen:

Der KUNDE stellt sicher, dass alle für die laufende Leistungserbringung erforderlichen Drehtage, Abstimmungstermine und Freigaben innerhalb angemessener Fristen ermöglicht werden. Kommt der KUNDE seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und entstehen dadurch Verzögerungen in der Leistungserbringung (insbesondere bei der Produktion oder Veröffentlichung von Inhalten), so stellt dies keinen Leistungsverzug des UNTERNEHMENS dar. Eine Reduzierung der monatlichen Vergütung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Nicht erbrachte Teilleistungen, die ausschließlich auf fehlende Mitwirkung des KUNDEN zurückzuführen sind, verfallen ersatzlos.

 

11.6 Content-Freigabe:

Der KUNDE verpflichtet sich, Entwürfe und zur Freigabe eingereichte Inhalte innerhalb von 3 Werktagen zu prüfen und freizugeben oder begründete Änderungswünsche in Textform mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, erinnert das UNTERNEHMEN den KUNDEN einmalig in Textform. Erfolgt auch nach dieser Erinnerung keine rechtzeitige Freigabe oder Rückmeldung, ist das UNTERNEHMEN berechtigt, die betroffenen Leistungen bis zur erforderlichen Mitwirkung des KUNDEN auszusetzen. Die Aussetzung der Leistungserbringung aufgrund fehlender Mitwirkung des KUNDEN stellt keinen Leistungsverzug des UNTERNEHMENS dar. Die vereinbarte Vergütung bleibt hiervon unberührt, soweit die Verzögerung oder Nichtdurchführung der Leistung auf die fehlende Freigabe oder Mitwirkung des KUNDEN zurückzuführen ist.

 

11.7 Eingriffe des KUNDEN in betreute Kanäle:

Greift der KUNDE während der Vertragslaufzeit eigenständig in die betreuten Kanäle ein, insbesondere durch eigenes Posten, Löschen von Inhalten, Änderung von Profildaten oder Kommunikation in Kommentaren und Direktnachrichten, ohne vorherige Abstimmung mit dem UNTERNEHMEN, übernimmt das UNTERNEHMEN keine Verantwortung für etwaige negative Auswirkungen auf die Kanalentwicklung, Reichweite oder die Strategie. Eine Vergütungsminderung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

 

11.8 Leistungsumfang bei unzureichenden Produktionsmöglichkeiten:

Stellt der KUNDE nicht ausreichend Drehtage, Motive, Personen oder sonstiges Material zur Verfügung, um den vereinbarten monatlichen Leistungsumfang vollständig zu erfüllen, so ist das UNTERNEHMEN berechtigt, den vertraglich festgelegten Umfang entsprechend anzupassen. Eine Reduzierung der Vergütung findet in diesem Fall nicht statt. Das UNTERNEHMEN weist den KUNDEN in einem solchen Fall schriftlich auf die fehlenden Mitwirkungsleistungen hin.

 

11.9 Strategische Neuausrichtung:

Wünscht der KUNDE während der Vertragslaufzeit eine wesentliche inhaltliche oder strategische Neuausrichtung des betreuten Kanals, die über die im Angebot definierte Strategie hinausgeht, ist das UNTERNEHMEN berechtigt, hierfür einen gesonderten Aufwand gemäß Punkt 2.1 in Rechnung zu stellen. Das UNTERNEHMEN wird den KUNDEN hierüber vorab informieren.

 

12. Social-Media-Account-Management

 

12.1 Anwendungsbereich:

Dieser Abschnitt gilt für alle Leistungen, bei denen das UNTERNEHMEN Zugang zu Social-Media-Konten des KUNDEN erhält oder in dessen Namen auf Plattformen Dritter agiert.

 

12.2 Zugang zu Konten:

Der KUNDE stellt dem UNTERNEHMEN die für die vereinbarte Leistungserbringung erforderlichen Zugänge zu den betreuten Social-Media-Konten rechtzeitig vor Beginn der Leistung zur Verfügung. Der KUNDE ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die erteilten Zugriffsrechte für die gesamte Vertragslaufzeit aufrechterhalten werden. Entzieht der KUNDE dem UNTERNEHMEN ohne wichtigen Grund den Zugang zu einem oder mehreren betreuten Konten, bleibt der volle Vergütungsanspruch für den betreffenden Monat bestehen.

 

12.3 Sicherheit von Zugangsdaten:

Das UNTERNEHMEN behandelt sämtliche Zugangsdaten, die der KUNDE im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verfügung stellt, vertraulich und gibt diese nicht an Dritte weiter, soweit dies nicht zur Vertragserfüllung durch beauftragte Subunternehmer nach Punkt 2.3 erforderlich ist. Der KUNDE ist dafür verantwortlich, dass seine eigenen Konten durch angemessene Sicherheitsmaßnahmen geschützt sind (insbesondere Zwei-Faktor-Authentifizierung). Das UNTERNEHMEN haftet nicht für Schäden, die durch unbefugten Zugriff Dritter auf die Konten des KUNDEN entstehen, sofern diese nicht auf ein nachweislich grob fahrlässiges Verhalten des UNTERNEHMENS zurückzuführen sind.

 

12.4 Simultane Beauftragung Dritter:

Beauftragt der KUNDE neben dem UNTERNEHMEN gleichzeitig weitere Agenturen, Freelancer oder Dritte mit der Betreuung derselben Kanäle, ohne das UNTERNEHMEN davon in Kenntnis zu setzen, übernimmt das UNTERNEHMEN keinerlei Verantwortung für resultierende Inkonsistenzen, Datenverluste, Zugangsprobleme oder strategische Konflikte. Eine Vergütungsminderung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Das UNTERNEHMEN ist in einem solchen Fall berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.

 

12.5 Plattformrisiken und externe Einschränkungen:

Das UNTERNEHMEN erbringt seine Leistungen auf Basis der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden technischen Möglichkeiten und Richtlinien der jeweiligen Social-Media-Plattformen. Das UNTERNEHMEN hat keinen Einfluss auf:

 

  • Algorithmusänderungen der Plattformen und deren Auswirkungen auf organische Reichweite und Sichtbarkeit
  • Sperrung, Einschränkung oder Löschung von Konten durch den Plattformbetreiber
  • Änderungen an verfügbaren Funktionen, Werbeformaten oder Targeting-Optionen
  • Ausfälle, technische Störungen oder Veränderungen der Plattforminfrastruktur
  • Änderungen der Nutzungsbedingungen oder Werberichtlinien der Plattformbetreiber

 

Derartige Ereignisse stellen keinen Leistungsverzug oder Mangel des UNTERNEHMENS dar und berechtigen den KUNDEN nicht zur Kürzung der Vergütung oder zur außerordentlichen Kündigung. Das UNTERNEHMEN ist in einem solchen Fall berechtigt, die vereinbarten Leistungen auf die verbleibenden Möglichkeiten anzupassen, ohne dass hierdurch ein Anspruch des KUNDEN auf Vergütungsminderung entsteht.

 

12.6 Kontosperrung durch den Plattformbetreiber:

Wird ein betreutes Konto des KUNDEN durch den Plattformbetreiber eingeschränkt oder gesperrt, erbringt das UNTERNEHMEN im Rahmen des Möglichen Unterstützung bei der Klärung. Das UNTERNEHMEN übernimmt keine Verantwortung und keine Haftung für Sperrungen, die auf:

 

  • Inhalten oder Verhaltensweisen des KUNDEN vor oder während der Vertragslaufzeit beruhen
  • Verstößen gegen Plattformrichtlinien zurückzuführen sind, die durch vom KUNDEN bereitgestellte Inhalte oder Informationen verursacht wurden
  • Entscheidungen des Plattformbetreibers beruhen, auf die das UNTERNEHMEN keinen Einfluss hat

 

Der Vergütungsanspruch des UNTERNEHMENS bleibt in diesen Fällen in voller Höhe bestehen.

 

12.7 Übergabe bei Vertragsende:

Das UNTERNEHMEN stellt dem KUNDEN nach Vertragsende und vollständiger Begleichung aller offenen Forderungen auf Anfrage eine geordnete Übergabe der betreuten Kanäle zur Verfügung. Diese umfasst die Entfernung der Zugriffsrechte des UNTERNEHMENS, soweit technisch möglich, sowie die Bereitstellung relevanter, dem UNTERNEHMEN vorliegender Performance-Daten des Vertragszeitraums in einem gebräuchlichen Format. Eine darüber hinausgehende Übergabeleistung ist nicht geschuldet, sofern nicht gesondert vereinbart. Bei ausstehenden Zahlungen ist das UNTERNEHMEN berechtigt, die Übergabe bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten.

 

12.8 Kanalstrategie als vertrauliche Leistung:

Die vom UNTERNEHMEN entwickelten Strategien, Redaktionspläne, Konzepte und sonstigen Arbeitsdokumente sind geistiges Eigentum des UNTERNEHMENS und gehen nicht mit der monatlichen Vergütung auf den KUNDEN über, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der KUNDE erhält mit vollständiger Zahlung ein einfaches Nutzungsrecht an den finalen, veröffentlichten Inhalten gemäß Punkt 8.

 

13. Performance Marketing und Werbeanzeigen

 

13.1 Anwendungsbereich:

Dieser Abschnitt gilt für alle Leistungen im Bereich bezahlter Werbeanzeigen auf Social-Media-Plattformen, insbesondere Meta (Instagram und Facebook), sowie auf sonstigen digitalen Werbeplattformen (nachfolgend „Paid-Leistungen“).

 

13.2 Trennung von Vergütung und Werbebudget:

Das vom KUNDEN für Werbeanzeigen bereitgestellte Budget (nachfolgend „Werbebudget“) ist stets getrennt von der Vergütung des UNTERNEHMENS zu betrachten. Das Werbebudget wird ausschließlich für den Kauf von Werbeflächen bei den jeweiligen Plattformbetreibern eingesetzt. Die Verwaltung, Optimierung und strategische Steuerung dieser Budgets ist Bestandteil der vereinbarten Vergütung des UNTERNEHMENS, sofern im Angebot entsprechend vereinbart.

 

13.3 Mindestbudget und Empfehlung:

Das UNTERNEHMEN kann dem KUNDEN ein empfohlenes Mindestwerbebudget nennen, das für eine sinnvolle Kampagnenoptimierung und messbare Ergebnisse erforderlich ist. Entscheidet der KUNDE sich für ein niedrigeres Budget, trägt er das Risiko eingeschränkter Ergebnisse vollständig selbst. Das UNTERNEHMEN ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die im Angebot beschriebenen Optimierungsziele zu erreichen.

 

13.4 Abrechnung des Werbebudgets:

Das Werbebudget wird gesondert vom KUNDEN bereitgestellt oder dem KUNDEN gesondert in Rechnung gestellt. Das UNTERNEHMEN legt auf Anfrage Rechenschaft über die Verwendung des Werbebudgets ab. Rückerstattungen bereits eingesetzter Werbebudgets durch den Plattformbetreiber liegen außerhalb des Einflussbereichs des UNTERNEHMENS.

 

 

13.5 Keine Erfolgsgarantie:

Das UNTERNEHMEN erbringt Paid-Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis aktueller Best Practices. Eine Garantie für bestimmte Ergebnisse wie Reichweiten, Klickzahlen, Leads, Anfragen, Umsätze oder sonstige Kennzahlen wird ausdrücklich nicht übernommen. Der Erfolg von Werbeanzeigen ist von einer Vielzahl externer Faktoren abhängig, auf die das UNTERNEHMEN keinen Einfluss hat, darunter:

 

  • Wettbewerbssituation und Marktlage zum Zeitpunkt der Schaltung
  • Saisonale Schwankungen und aktuelle Ereignisse
  • Qualität und Verfügbarkeit der Zielgruppe auf der jeweiligen Plattform
  • Algorithmusentscheidungen des Plattformbetreibers
  • Externe Faktoren im Umfeld des KUNDEN und seiner Branche

 

Das UNTERNEHMEN schuldet ausschließlich die vereinbarte Dienstleistung, nicht einen bestimmten Werbeerfolg.

 

13.6 Plattformspezifische Werberichtlinien:

Das UNTERNEHMEN führt Kampagnen ausschließlich im Einklang mit den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Werberichtlinien der Plattformbetreiber durch. Bestimmte Branchen und Themen, insbesondere Immobilien, Finanzprodukte und ähnliche Bereiche, unterliegen auf Meta und anderen Plattformen besonderen Einschränkungen hinsichtlich Zielgruppen-Targeting, Formulierungen und Inhalten (insbesondere der EU-Kategorie „Wohnraum“ gemäß Meta-Werberichtlinien). Diese Einschränkungen können dazu führen, dass bestimmte Targeting-Optionen, Kampagnenformate oder Inhalte nicht wie gewünscht umsetzbar sind. Das UNTERNEHMEN übernimmt hierfür keine Haftung und ist nicht verpflichtet, Maßnahmen außerhalb dieser Richtlinien durchzuführen.

 

13.7 Ablehnung von Anzeigen durch den Plattformbetreiber:

Der Plattformbetreiber behält sich das Recht vor, einzelne Anzeigen oder Kampagnen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder zu deaktivieren. Das UNTERNEHMEN übernimmt keine Haftung für abgelehnte Anzeigen und ist nicht verpflichtet, abgelehnte Anzeigen unbegrenzt zu überarbeiten und erneut einzureichen. Laufende Vergütungsansprüche des UNTERNEHMENS bleiben von Anzeigenablehnungen unberührt.

 

13.8 Sperrung des Werbekontos:

Wird das Werbekonto des KUNDEN oder ein vom UNTERNEHMEN für den KUNDEN geführtes Werbekonto durch den Plattformbetreiber eingeschränkt oder gesperrt, übernimmt das UNTERNEHMEN keine Haftung, sofern die Sperrung nicht auf ein nachweislich grob fahrlässiges Verhalten des UNTERNEHMENS zurückzuführen ist. Dies gilt insbesondere für Sperrungen, die auf:

 

  • Inhalten oder Informationen beruhen, die vom KUNDEN bereitgestellt wurden
  • Richtlinienverstößen aus früheren Aktivitäten des KUNDEN auf der Plattform basieren
  • Automatisierten Entscheidungsprozessen des Plattformbetreibers beruhen
  • Änderungen der Plattformrichtlinien zurückzuführen sind

 

Der Vergütungsanspruch des UNTERNEHMENS bleibt in diesen Fällen in voller Höhe bestehen. Das UNTERNEHMEN wird sich nach Möglichkeit um eine Klärung mit dem Plattformbetreiber bemühen; ein Rechtsanspruch auf Wiederherstellung des Kontos besteht nicht.

 

13.9 Datenschutz und Werbeanzeigen:

Der KUNDE ist dafür verantwortlich, dass auf seiner Website, seinen Landing Pages und in seinen sonstigen digitalen Präsenzen die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz von Pixel-Technologien, Custom Audiences und sonstigen Tracking-Maßnahmen erfüllt sind (insbesondere Einwilligungsmanagement, Datenschutzerklärung, Cookie-Consent). Das UNTERNEHMEN übernimmt keine Verantwortung für datenschutzrechtliche Mängel auf Seiten des KUNDEN und der KUNDE stellt das UNTERNEHMEN von sämtlichen Ansprüchen Dritter oder Behörden frei, die aus datenschutzrechtlichen Verstößen im Verantwortungsbereich des KUNDEN entstehen.

 

13.10 Kontozugang und Kampagnendaten:

Der KUNDE stellt dem UNTERNEHMEN die erforderlichen Zugänge zu Werbekonten, Business Managern und sonstigen für die Leistungserbringung notwendigen Plattformen rechtzeitig zur Verfügung. Entzieht der KUNDE den Zugang während der Vertragslaufzeit ohne wichtigen Grund, bleibt der volle Vergütungsanspruch bestehen. Mit vollständiger Bezahlung aller offenen Forderungen und auf Anfrage stellt das UNTERNEHMEN dem KUNDEN die im Vertragszeitraum entstandenen Kampagnendaten in geeigneter Form zur Verfügung, soweit das UNTERNEHMEN hierüber verfügt.

 

13.11 Plattformausfälle und technische Störungen:

Für Ausfälle, Störungen oder technische Fehler auf Seiten der Werbeplattform, die zu Kampagnenunterbrechungen, Budgetverlust oder Datenverlusten führen, übernimmt das UNTERNEHMEN keine Haftung. Das UNTERNEHMEN wird den KUNDEN über bekannte Ausfälle informieren und nach Möglichkeit gegensteuern.

 

13.12 Budgetüberschreitung durch Plattformfehler:

Werbeplattformen wie Meta können in Einzelfällen das vereinbarte Tages- oder Gesamtbudget geringfügig überschreiten. Das UNTERNEHMEN ist für solche plattformseitig verursachten Überschreitungen nicht haftbar. Das UNTERNEHMEN trifft angemessene Maßnahmen zur Budgetkontrolle im Rahmen der technischen Möglichkeiten der Plattform.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Rechtswahl & Gerichtsstand:
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des UNTERNEHMENS, sofern der KUNDE Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

14.2 Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

14.3 Außerordentliche Kündigung:
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

14.4 Verzichtsausschluss:
Das Unterlassen der Durchsetzung einer Bestimmung dieser AGB stellt keinen Verzicht auf dieses Recht dar.